HGON unterliegt im Rechtsstreit um die Genehmigung des Windparks Hofbieber
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lässt im Verwaltungsstreitverfahren zwischen der HGON und dem RP Kassel keine Berufung zu / HGON muss Verfahrenskosten tragen
Kassel. Der Rechtsstreit um die Genehmigung der drei Windkraftanlagen der WP Hofbieber GmbH & Co. KG zwischen der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) und dem Regierungspräsidium Kassel ist nach mehr als acht Jahren beendet: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Berufung gegen den Genehmigungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel nicht zulässig ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom Dezember 2024 die HGON verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die HGON muss zudem die außergerichtlichen Kosten der bei dem Verfahren beigeladenen WP Hofbieber GmbH & Co. KG übernehmen. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt (Aktenzeichen 11 A 534/19.Z und 7 K 233/15.KS)
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage der HGON gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der drei Windkraftanlagen, die das RP Kassel im September 2016 erteilt hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Klage im Januar 2019 als unbegründet abgewiesen hatte (Aktenzeichen 7K 233/15.KS), beantragte die HGON im März 2019 die Zulassung einer Berufung. Mit diesem Begehren scheiterte sie jetzt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs endgültig.
In seiner Begründung verweist der 11. Senat des Gerichts, der die Sache verhandelte, darauf, dass die Einwendungen der HGON gegen die Richtigkeit des Urteils entweder nicht dargelegt worden seien, in der Sache nicht vorlägen oder aber nicht ordnungsgemäß dargelegt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Einwände schon deshalb nicht zu beachten seien, weil sie die nach der von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Frist, also schlicht zu spät vorgebracht worden seien. Aber auch inhaltlich beanstandet der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Die erfolgte „standortbezogene Vorprüfung“ sei der richtige Schritt gewesen. Allein die Tatsache, dass die betroffenen Flächen als Lebensraum („Habitat“) für nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Tiere geeignet seien, schaffe noch keinen besonders sensitiven und schutzwürdigen Lebensraum.
Hier gelte es zwischen dem Artenschutz für besonders bedrohte Tiere und dem Gebietsschutz zu unterscheiden. Die von der HGON vorgebrachte besondere Qualität des Windkraft-Areals mit Blick auf den Rotmilan wegen der Nähe zum Schutzgebiet „Hessische Rhön“ sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Ein Rotmilan-Dichtezentrum könne nicht per se einem Schutzgebiet gleichgestellt werden und begründe nicht die Pflicht, einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Aufgrund der Entfernung zwischen der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Vogelschutzgebiet „Hessische Rhön“ gebe es keine unmittelbare Betroffenheit des Schutzgebietes. Die Abstandsempfehlungen – hier das Zehnfache der Anlagenhöhe - würden eingehalten.
Mit Blick auf den Schwarzstorch hatte die HGON auf einen Nistplatz bei Rimmels verwiesen. Dieser Nistplatz sei aber, so der Verwaltungsgerichtshof, endgültig aufgegeben und daher für die Entscheidung nicht mehr relevant. Der Nistplatz sei schon seit 2015 nicht mehr und vorher auch nicht regelmäßig genutzt worden. Abgesehen davon ordne die Fachwissenschaft den Schwarzstorch nicht mehr als generell kollisionsgefährdete“ Art ein. Grundsätzlich gelte, dass das vom Gesetzgeber formulierte Tötungsverbot nicht bedeute, ein „Nullrisiko“ zu schaffen. Mit Blick auf die Anlagen bei Traisbach sei ferner unklar, ob am 9. Juni 2018 gegen 10 Uhr ein adulter Schwarzstorch erschlagen wurde, wie vom Kläger behauptet wird. Denn eine anschließende Suche durch vier Personen sei erfolglos geblieben - und die Betreibergesellschaft habe ein Betriebsprotokoll der WEA 2 - die Anlage an der es zur Kollision gekommen sein soll - vorgelegt, wonach die Anlage zu der in Frage kommenden Zeit außer Betrieb gewesen sei.



